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Befristet eingetragenen Rückauflassungsvormerkung – Auslegung

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 Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 52/21 – Beschluss vom 15.09.2021

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 8. Juli 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Im Grundbuch von K., Blatt X, ist in Abteilung II unter der lfd. Nummer 4 für das in Abteilung I, lfd. Nr. 1 als Eigentum der Beteiligten zu 1) eingetragene Grundstück die nachfolgende Belastung eingetragen:

„Rückauflassungsvormerkung, befristet, für P. M. K. geb. B., geb. am 28. November 1969, wohnhaft in K.; Vorrangsvorbehalt: Grundpfandrechte bis 115.000,- Euro, bis 20 Prozent Zinsen jährlich; bis 10 Prozent Nebenleistungen einmalig; mehrmalig ausnutzbar; gemäß Bewilligung vom 23. März 2020 (URNr. 126, Notarin M. W.); eingetragen am 27. Oktober 2020.

Bei der gesicherten Forderung handelt es sich um eine – so bezeichnete –Rückkaufoption in der Form eines aufschiebend bedingten Kaufvertrages, die die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 3) nach dem Erwerb des Grundstücks (vgl. die – weitere – notarielle Urkunde vom 23. März 2020, UR 125/2020 der Notarin M. W.) eingeräumt hatte. In der vom Eintragungsvermerk in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (Seite 4 der notariellen Urkunde vom 23. März 2020, UR 126/2020) heißt es zum Inhalt der Belastung:

„Zur Sicherung des bedingten Übereignungsanspruches des Optionsberechtigten wird bewilligt und beantragt die Eintragung einer bis zum 23. April 2021 befristeten Eigentumsvormerkung gem. § 883 BGB im Grundbuch. Vorbehalten bleibt das Recht des Grundstückseigentümers, im Rang vor dieser Vormerkung Grundpfandrechte bis zu 115.500,- Euro nebst Zinsen bis zu 20 Prozent jährlich ab Eintragung und Nebenleistungen bis zu 10 Prozent aus dem Nominalbetrag der Grundschuld eintragen zu lassen, auch mehrfach oder in Teilbeträgen. Die Eintragung des Rangvorbehalts wird bewilligt und beantragt.

Die Vertragsschließenden bevollmächtigten bereits jetzt, nach Ablauf der o.g. Frist zur Ausübung der Rückkaufoption und Weisung des Käufers, die amtierende Notarin mit Eigenurkunde den Antrag auf Löschung der eingetragenen Eigentumsübertragungsvormerkung des Verkäufers zu stellen und die Bewilligung im Namen des Verkäufers zu erklären.

Dem entsprechenden Au[…]


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