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Abschleppkosten bei abgebrochenem Abschleppvorgang

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Polizeiliche Abschleppmaßnahme – Kostenfestsetzung rechtmäßig
Ein Kläger hat sich gegen die vom Beklagten in Zusammenhang mit einer polizeilichen Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen gewandt. Die Feststellungen zeigen, dass das Auto des Klägers auf einem Behindertenparkplatz ohne Berechtigung geparkt wurde. Daher wurde die Abschleppmaßnahme von der Polizei angeordnet.
Zulässigkeit der Klage
Das Gericht hat entschieden, dass die Klage zulässig ist. Die Klagefrist wurde eingehalten und der Kostenbescheid wurde innerhalb der Frist bekannt gegeben.
Unbegründetheit der Klage
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums München ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Die Abschleppmaßnahme war rechtmäßig, da das Auto des Klägers verkehrsordnungswidrig geparkt wurde. Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Die Kostenerhebung ist rechtmäßig und die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden.

Das vorliegende Urteil
VG München – Az.: M 23 K 21.5332 – Urteil vom 13.03.2023

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer polizeilichen Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen.

Nach den Feststellungen des Beklagten (Bl. 1 der Behördenakten (BA)) parkte der PKW des Klägers mit dem amtl. Kennzeichen pp. am pp. Juni 2021 seit spätestens 11:24 Uhr in der Npp. Str. 171 b, Mpp.. Ausweislich der polizeilich gefertigten Skizze und Lichtbilder (Bl. 1, 11 ff. d.BA) stand das Fahrzeug dabei auf einem allgemeinen Sonderparkplatz für Schwerbehinderte, Z. 314 StVO mit Zusatzzeichen, mit Sonderparkausweis. Ein Parkschein war hinter der Windschutzscheibe zurückgelassen worden. Nachdem dies durch einen anwesenden Polizeivollzugsbeamten um 11.24 Uhr festgestellt wurde, wurde um 11:39 Uhr ein Abschleppdienst zur Sicherstellung mit dem Zielort polizeiliche Verwahrstelle angefordert. Der Kläger kehrte gegen 12:23 Uhr zu seinem Fahrzeug zurück, der Abschleppvorgang wurde daraufhin abgebrochen.

Der Kläger wurde mit Schreiben des Beklagten vom pp.. Juli 2021 zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides angehört. Mit Schreiben vom pp.. August 2021 machte der Kläger Einwendungen gegen Grund und Höhe des beabsichtigten Kostenbescheides. Er erbitte die Übersendung d[…]


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