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Stundensatzbestimmung bei Haushaltsführungsschaden – Schätzung nach § 287 ZPO

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LG Tübingen – Az.: 5 O 29/21 – Urteil vom 15.09.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.2.2021 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.350,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.2.2021 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte NN, weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 403,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.2.2021 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 80 %, die Beklagte 20 %.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 17.000,00 €.
Tatbestand
Mit der Klage wird Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 10.4.2015 in R auf der B-straße ereignet hat.

Der bei der Beklagten versicherte Kraftwagen fuhr in einem Baustellenbereich frontal in den ordnungsgemäß vom Kläger gelenkten Pkw.

Die Parteien sind sich über die alleinige Haftung der Beklagten einig.

Der Kläger erlitt eine HWS-Distorsion sowie Prellungen.

Die Beklagte hat vorgerichtlich 1.500,00 € Schmerzensgeld und weitere materielle Schadenspositionen, die hier nicht anhängig sind, bezahlt.

Der Kläger trägt weiter vor:

Durch den Unfall wären weitere gesundheitliche Folgen aufgetreten, die HWS-Distorsion wäre sehr stark gewesen, es wäre Schwindel verursacht worden;, zudem wären auch psychische Beschwerden aufgetreten.

Der Kläger geht davon aus, daß ein Schmerzensgeld von insgesamt 8.000,00 € angemessen wäre, auf die bereits 1.500,00 € bezahlt worden sind.

Der Kläger trägt weiter vor, dass er sich, unter anderem wegen Angstzuständen, im Zeitraum ab Juli 2015 sowie in den Folgejahren, immer wieder in Behandlung, auch stationärer Behandlung, befunden habe.

Der Kläger trägt weiter vor, dass er einen Haushaltsführungsschaden erlitten habe.

Der Kläger, nunmehr 70 Jahre, lebt mit seiner Ehefrau und einem erwachsenen Sohn, der zu 100 % schwerbehindert ist, zusammen.

Er trägt weiter vor, das im Haushalt der Familie es so vereinbart war, dass er den Haushalt bewältige, während die Frau erwerbstätig war.

Er trägt weiter vor, dass im Durchschnitt aller Wo[…]


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