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Amtslöschung in Vereinsregistersachen bei unklarer Tatsachenlage

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KG Berlin – Az.: 22 W 50/21 – Beschluss vom 24.09.2021

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01. März 2021 sowie die Löschungsankündigung vom 20. Januar 2021 aufgehoben.

Das Löschungsverfahren wird eingestellt.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1) ist seit dem Jahr 1991 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Der Vorstand des Beteiligten zu 1) iSd. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister. Vertreten wird der Beteiligte zu 1) gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein.

Seit dem September 2020 war der Beteiligte zu 2) als Vorsitzender des Vorstandes im Vereinsregister eingetragen. Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes ist Herr T, Schatzmeister Herr S.

Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 04. Dezember 2020 an das Vereinsregister (Bl. II/48 d. A.) „beantragten“ die Herren T und S, handelnd für den Beteiligten zu 1), „das Ausscheiden des [Beteiligten zu 2)] im Vereinsregister zu vermerken.“ Dabei beriefen sie sich auf ein von ihnen unterzeichnetes Schreiben nebst „Nachtrag“ an das Vereinsregister (Bl. II/41 f. d. A.), in dem die Rede davon war, dass der Beteiligte zu 2) im Rahmen einer Vorstandssitzung am 18. November 2020 zunächst gegenüber den beiden Herren mündlich seinen Rücktritt als Vorstand erklärt habe. Sodann habe der Beteiligte zu 2) eine schriftliche Rücktrittserklärung unterzeichnet und die beiden Herren auf einer Kopie unterschreiben lassen. Danach habe er dieses Dokument wieder an sich genommen und dessen Herausgabe an die Herren davon abhängig gemacht, dass von ihm behauptete Forderungen beglichen würden.

Am 16. Dezember 2020 wurde im Vereinsregister unter der laufenden Nr. 6 eingetragen, dass der Beteiligte zu 2) nicht mehr Vorsitzender sei.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 an das Vereinsregister (Bl. I/54 d. A.) teilte der Beteiligte zu 2) mit, er sei weder als Vorsitzender noch als Vorstand zurückgetreten. Im Folgenden widersprach er auch im Übrigen der Sachverhaltsdarstellung der Herren T und S.

Unter Berufung auf das Schreiben des Beteiligten zu 2) teilte das Vereinsregister dem Beteiligten zu 1) mit, es sei beabsichtigt, „die Amtslöschung der Eintragung Nr. 6 im Vereinsregister betreffend die Löschung des Vorsitzenden [Beteiligter zu 2)] durchzuführen“ (Bl. II/55 d. A.). Den vom Beteiligten zu 1) hiergegen innerhalb der vom Amtsgericht gesetzten Frist erhobenen Widerspruch hat das Amtsge[…]


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