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Gewerbemietvertrag – völliger Minderungsausschluss in AGB zulässig?

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OLG Düsseldorf – Az.: 24 U 368/20 – Urteil vom 24.05.2022

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen das am 10.09.2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.856,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des ehemaligen Beklagten zu 1) zu tragen.

Die sonstigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 89% und die Beklagte zu 2) zu 11% zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 79% und die Beklagte zu 2) zu 21% zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
A.

Der Kläger macht – nachdem er bereits in erster Instanz mit Zustimmung des ehemals im vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) einen gewillkürten Parteiwechsel vorgenommen hat – gegen die Beklagte zu 2) in der Berufungsinstanz zuletzt noch Zahlung von Mietzins in Höhe von insgesamt EUR 22.848,- aufgrund eines gewerblichen Mietvertrages vom 19.07.2007 (Anlage B 1, GA 55) über eine in M. gelegene Lagerhalle geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen, mit dem das Landgericht u.a. die in zweiter Instanz noch weiter verfolgten Klageanträge des Klägers abgewiesen hat.

Zu ergänzen ist der Sachverhalt dahingehend, dass der streitgegenständliche Mietvertrag („MV“) in § 10 Nr. 1 folgende Regelung enthält:

„§ 10 Minderung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Der Mieter kann gegen die Miete weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder die Miete mindern. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des Mieters wegen Schadensersatz für Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels der Mietsache, den der Vermieter wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat, und andere Forderungen aus dem Mietverhältnis, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

Die Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn der Mieter seine A[…]


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