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Rechtsanwälte Kotz GbR

Direktversicherung – Übertragung auf Arbeitnehmer

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az: 20 Sa 106/06
Urteil vom 20.07.2007

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 21.09.2006 – 9 Ca 242/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Übertragung einer Direktversicherung und im Zusammenhang damit um die Frage, ob die Anwartschaft der Klägerin unverfallbar ist.

Die am 19.09.1948 geborene Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrags vom 04.10.1998 (Bl. 6 f. der erstinstanzlichen Akte) bei der Beklagten, die in der Rechtsform einer GbR ein Architekturbüro betreibt, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.10.2005 (Bl. 55 der erstinstanzlichen Akte), der Klägerin zugegangen am selben Tage, mit Ablauf des 31.12.2005.

Am 09.08.1999 schloss die Beklagte für die Klägerin eine Rentenversicherung als Direktversicherung mit Laufzeitbeginn 01.08.1999 bei der S.. AG, S., ab (Versicherungsschein-Nr.: … vom 09.08.1999 nebst Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen Bl. 11 f. der erstinstanzlichen Akte). In den auf der Rückseite der „Urkunde über eine betriebliche Altersversorgung“ vom 25.08.1999 (Bl. 9 der erstinstanzlichen Akte) abgedruckten „Richtlinien“ (Bl. 10 der erstinstanzlichen Akte) heißt es, soweit hier interessierend:

“ 2. Bezugsrecht

Aus dieser Versicherung sind Sie sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unter den folgenden Vorbehalten unwiderruflich bezugsberechtigt.

Uns bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen.

– wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet und Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine unverfallbare Anwartschaft nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung haben.

5. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Endet Ihr Arbeitsverhältnis, ohne dass die Ansprüche aus der Versicherung uns zustehen, so erklären wir sowohl Ihnen als auch der S.- AG, dass Ihre Versorgungsansprüche auf die Leistungen begrenzt sind, die aufgrund unserer Beitragszahlung aus dem Versicherungsvertrag fällig werden (§ 2 (2) Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung).

Wir werden dann innerhalb von 3 Monaten eine eventuelle Beleihung rückgängig machen,[…]


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