Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Wx 51/20 – Beschluss vom 12.10.2021
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird das Grundbuchamt angewiesen, gegen die im Grundbuch von X. Blatt 1933 am 22. Juli 2020 eingetragene Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 4 von Amts wegen einen Widerspruch gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO einzutragen. Zeitgleich ist auch gegen das am 5. Mai 2020 eingetragene Recht in Abt. III Nr. 4 (Zwangssicherungshypothek in Höhe von 157.350,00 € nebst Zinsen) ein Amtswiderspruch gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO einzutragen.
Gründe
I.
Der Beteiligte wendet sich gegen die Amtslöschung einer zu seinen Gunsten eingetragen gewesenen Zwangssicherungshypothek.
Mit notarieller Urkunde vom 19. Dezember 2018 – UR-Nr. 309/2018 der Notarin Dr. A. in X. – erklärte der Grundstückseigentümer in einem selbständigen Schuldanerkenntnis, dem Beteiligten einen Betrag in Höhe von 257.350 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2019 auf 180.000 € zu schulden, und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. April 2019 in der korrigierten Fassung vom 5. April 2019 und nach Rücknahme von ursprünglich auch beantragter Vergütung in Höhe von 828,12 € am 10. April 2019 (O-Nr. 5 X. Blatt 1933) hat der Beteiligte unter Beifügung einer vollstreckbaren Ausfertigung vom 19. Dezember 2018 und eines Zustellungsnachweises zuletzt beantragt, die Forderung auf die Grundbesitze des Schuldners, eingetragen in den Grundbüchern von X. Blatt 1933, 6123, 2343 und 5836, in der Weise einzutragen, dass die Grundstücke wie folgt belastet werden:
– Auf Blatt 1933 Teilbetrag der Hauptforderung von 100.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019.
Diese Sicherungshypothek ist im Wege der Zwangsvollstreckung antragsgemäß zugunsten des Beteiligten in dem im vorliegenden Verfahren betroffenen Grundbuch am 10. April 2019 in Abt. III Nr. 3 eingetragen worden.
– Auf Blatt 6123 Teilbetrag der Hauptforderung in Höhe von 100.000,00 € nebst Zinsen auf 80.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019.
Diese Sicherungshypothek ist im Wege der Zwangsvollstreckung antragsgemäß zugunsten des Beteiligten am 10. April 2019 im Grundbuch von X. Blatt 6123 in Abt. III Nr. 4 eingetragen worden.
– Auf Blatt 2343 Teilbetrag der Hauptforderung in Höhe von 40.000,00 €.
Diese […]