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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kalte Räumung – Haftung Vermieter bei eigenmächtiger Räumung der Wohnung

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AG Schöneberg – Az.: 6 C 276/18 – Urteil vom 14.08.2019

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 06. März 2019 zur Geschäftsnummer: 6 C 276/18 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er mietete 1985 von dem damaligen Eigentümer eine Wohnung im Haus H. Straße, … B., 2. Hinterhaus, 3. Etage rechts, mit Außentoilette. Ein Kellerraum ist ihm nicht vermietet. Der Beklagte erwarb das Objekt im Jahr 2010. Den Mietzins von zuletzt 104,00 € zahlte der Kläger regelmäßig und pünktlich bis einschließlich Dezember 2017.

Der Kläger, der Porzellan sammelte und eine Tischlerlehre absolviert ohne sie abzuschließen, baute sich mit Nut und Feder sowie Schlitzen und Zapfen ein 2,50 m x 2,00 m großes Hochbett aus massiver, skandinavischer Fichte mit einer Umrandung aus Tannenholz. Außerdem baute er sich ein Regalsystem mit einer Größe von 3 m x 3 m aus 25er Birke Multiplex mit insgesamt 8 Regalböden. Links und rechts nahm er Eschenholzpaneele. Die drei Regalböden in der Mitte gestaltete er als Bögen aus Resopal-Vogelaugenahorn. In der Küche errichtete er eine 2,00 m x 2,00 m große Zwischendecke aus Sperrholz, auf der der Kläger unter anderem Kartons mit Meißner Porzellan lagerte. Er besaß in seiner Wohnung zwei Biedermeierstühle, bei denen die Lederpolster aufgerissen waren.

Am 02. Oktober 2017 wurde der Beklagte stationär im A.-V.-Krankenhaus aufgenommen.

Am 13. Oktober 2018 sollte aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 31. Juli 2017 zur Geschäftsnummer: 5 C 96/17 die Zwangsvollstreckung betrieben werden, mit dem der Kläger verurteilt worden ist, dem Beklagten und einer Begleitperson in Gestalt eines Architekten/Architektin in der Zeit von 8.00 Uhr vormittags bis 17.00 Uhr nachmittags an einem Werktag Zugang zu seiner Mietwohnung zu gewähren. Die zuständige Gerichtsvollzieherin erschien mit einem Schlosser und einer Zeugin. Der Beklagte und seine Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwältin D., waren anwesend.

Als der Kläger am 08. Dezember 2017 aus dem Krankenhaus nach Hause entlassen wurde, konnte er die Wohnungstür mit seinem Schlüssel nicht öffnen. Das Wohnungstürschloss war ausgetauscht. Durch den Briefschlitz erkannte der Kläger, […]


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