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Wirksamkeit Prozessvergleich bei Geschäftsgrundlagenstörung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 116/18 – Urteil vom 11.12.2019

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus – Az. 3 O 40/18 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den am 7.06.2017 geschlossenen Vergleich beendet ist.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 29.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Rückzahlung eines Betrages von insgesamt 20.000 € aus einem Darlehensvertrag vom 15.05.2013 und von weiteren 9.000 € aus einer Treuhandvereinbarung in Anspruch genommen.

In dem am 15.05.2013 geschlossenen Darlehensvertrag (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.) bestätigte der Beklagte mit seiner Unterschrift, dass er einen Betrag von 40.000 € erhalten habe.

Neben der Darlehensgewährung sind vom Konto der Klägerin durch den Beklagten weitere Beträge abgebucht worden. Der Beklagte war – unstreitig – mit der Verwaltung ihres Vermögens betraut. Er richtete für sie ein Girokonto bei der (X) ein (Kontonr. …), bei der er und seine Ehefrau, die Schwester der Klägerin, auch über ein eigenes Girokonto (Kontonr. …) verfügten. Ferner richtete er ein Konto bei der (Y) und ein Konto bei der (Z) für die Klägerin ein. Er besaß Vollmachten für die Konten bei der (X) und bei der (Y).

Am 25.10.2012 ging auf dem Girokonto des Beklagten bei der (X) ein Betrag von 120.000 € aus dem Verkauf eines Hauses der Klägerin ein. Hiervon überwies er im November 2012 unstreitig insgesamt 90.000 € auf verschiedene Konten der Klägerin. Die verbliebenen 30.000 € sind nach dem Vortrag der Parteien ein Teil der vom Beklagten im Vertrag vom 15.05.2013 quittierten Darlehensvaluta.

Anfang Juni 2013 erfolgten verschiedene Abbuchungen vom Konto der Klägerin bei der (Y): Am 06.06.2013 wurden insgesamt 30.000 € von diesem Konto auf das bei der (Y) angegebene Referenzkonto für Abbuchungen und Überweisungen überwiesen. Das Referenzkonto ist ein Konto des Beklagten und seiner Ehefrau bei der (X). Am 11.06. und 12.06.2013 wurden insgesamt 20.000 € wieder dem Konto bei der (Y) gutgeschrieben. Am 16.06.2013 wurde ein Betrag von we[…]


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