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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung?

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LG Berlin – Az.: 67 S 286/21 – Urteil vom 17.03.2022

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Oktober 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 9 C 5/20 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.

Der klagende Mieter begehrt die Zustimmung zur unbefristeten Untervermietung je eines Zimmers in einer von der Beklagten angemieteten 3-Zimmer-Wohnung an zwei Untermieterinnen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Erlaubniserteilung verurteilt. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der teilweisen Gebrauchsüberlassung. Für die Annahme eines berechtigten Interesses des Klägers sei es ausreichend, dass er die Wohnung unterhalb der Woche teilweise auch weiterhin so zu nutzen beabsichtige, wie es die Beweiserhebung ergeben habe. Dass er zudem mit seiner Familie eine gemietete Doppelhaushälfte in ### bewohne, berühre sein berechtigtes Interesse nicht. Wegen der Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. I/170-189 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 02.11.2021 zugestellte Urteil am 18.11.2021 Berufung eingelegt, die sie mit am selben Tage eingegangenen Schriftsatz vom 27.12.2021 begründet hat.

Sie rügt, schon die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei unzutreffend. Der Kläger nutze die Wohnung zudem allenfalls aus Gründen bloßer Bequemlichkeit; diese seien für die Annahme eines berechtigten Interesses i.S.v. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausreichend. Schließlich sei der auf Erteilung der Erlaubnis gerichtete Antrag des Klägers zu unbestimmt, da nicht klargestellt sei, welche Zimmer er wem überlassen und welches Zimmer er weiterhin selber nutzen wolle.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Teil- und Schlussurteils des Amtsgerichts Mitte vom 27.10.2021 (9 C 5/20) abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze n[…]


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