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Mobilfunksendeanlage – Unterlassung des Betriebs

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 74/05
Urteil vom 15.03.2006
Vorinstanzen:
AG Freiburg, Az.: 4 C 717/00, Urteil vom 20.12.2000
LG Freiburg, Az.: 3 S 19/01, Entscheidung vom 03.03.2005

Leitsätze:
Zur Frage, ob dem Mieter von Wohnraum ein Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage zusteht, wenn die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet.

In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2006 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 3. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger sind Mieter einer im Haus des Beklagten gelegenen Dachgeschosswohnung.
Der Kläger zu 2 ist aufgrund einer Erkrankung bettlägerig und auf einen Herzschrittmacher angewiesen. Durch Nutzungsvertrag vom 11./24. September 1999 gestattete der Beklagte der D. GmbH (nunmehr: T. GmbH) – die dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Streithelferin beigetreten ist – gegen ein Nutzungsentgelt, im Speicher und auf dem Dach des Hauses eine Mobilfunksendeanlage einzurichten. Für dieses Vorhaben erteilte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post am 26. November 1999 und am 25. März 2003 Standortbescheinigungen.
Mit ihrer Klage haben die Kläger vom Beklagten verlangt, die Einrichtung und den Betrieb der Mobilfunksendeanlage zu unterlassen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.


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