OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 25 U 235/01
Urteil vom 06.09.2002
Vorinstanz: LG Kassel, Az.: 9 O 2381/00
In dem Rechtsstreit hat der 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 24. September 2001 (9 O 2381/00) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, Lehrerin an der Grundschule in … nimmt die Beklagte, Mutter des von der Klägerin unterrichteten Kindes …, auf Unterlassung von ihr als ehrenrührig empfundener Behauptungen und auf deren Widerruf, verbunden mit Ordnungsgeldandrohung im Falle der Zuwiderhandlung gegen das erstrebte Unterlassungsgebot, in Anspruch.
Der Ehemann der Beklagten, Rechtsanwalt … aus … fertigte im Juni/Juli 2000 im Auftrag mehrerer Eltern von Schülerinnen und Schülern der Grundschule … eine gegen die Klägerin gerichtete Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Kassel und eine Dienstaufsichtsbeschwerde an das Hessische … zu Händen der Staatsministerin … . Gegenstand beider Eingaben waren gegenüber der Klägerin erhobene Vorwürfe,
sie misshandele die ihr im Unterricht anvertrauten Kinder, indem sie diese vor der Klasse unter der Tafel knien lasse,
sie versuche, die Kinder zu schlagen,
und sie züchtige die Kinder durch Anwendung der so genannten „Brennnessel“,
indem sie – so die Erläuterung in den Eingaben durch Rechtsanwalt … – das Handgelenk und den Unterarm des betroffenen Kindes mit beiden Händen fest zugreifend umfasse und jeweils gegenläufig verdrehe, wodurch eine schmerzhafte Hautreizung, ähnlich der Berührung mit einer Brennnesselpflanze, verursacht werde.
Rechtsanwalt … stützte diese und eine Reihe weitere gegen d[…]