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Maklerhonorar – nachträgliche Aufhebung des Grundstückskaufvertrags

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OLG Koblenz – Az.: 2 U 335/10 – Beschluss vom 04.03.2011

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach – Einzelrichtern – vom 19. Februar 2010 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 31.03. 2011. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:

I.

Der Kläger nimmt den  Beklagten auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch.

(Symbolfoto: Von wutzkohphoto/Shutterstock.com)

Der Beklagte betreibt den Freizeitpark „…[A]“ in …[X]. Seine Ehefrau ist Eigentümerin des Betriebsgrundstücks. Der Beklagte beabsichtigte im Jahre 2006 den Freizeitpark zu verkaufen. Anfang Januar 2006 führten die Parteien einen Besichtigungstermin des Freizeitparks durch. Der Beklagte beauftragte den Kläger mit dem Verkauf des Objekts.  Der Kläger ist danach sofort tätig geworden, um einen Kaufinteressenten zu ermitteln. Die Parteien verfassten später einen schriftlichen „Verkaufsvertrag“ hinsichtlich des Objekts, den der Beklagte am 01.02.2006 unterzeichnete (Anlage 1, GA 5). Dort wurde dem Kläger für die Dauer von 6 Monaten das alleinige Verkaufsrecht eingeräumt. Der Kläger stellte dem Beklagten zunächst den Kaufinteressenten …[B] vor, der Kaufabsicht zeigte. Der Kläger ließ in der Folge von Notar …[C] einen Kaufvertrag entwerfen, der jedoch nicht unterzeichnet wurde. Der Beklagte und seine Ehefrau schlossen schließlich mit dem Interessenten …[B] im August 2006 vor Notar …[D] einen notariellen Kaufvertrag. Der Kaufpreis für den Freizeitpark betrug 975.000,–€. Der Käufer, der nicht über die finanziellen Mittel zum Kauf des Anwesens verfügte,  zahlte den Kaufpreis in Folge  nicht. Der Kläger und der Käufer …[B] präsentierten dem[…]


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