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Fristlose Kündigung – Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 10 Sa 7/21 – Urteil vom 03.11.2021

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm – Kammern Ravensburg – vom 10. November 2020 – 8 Ca 193/19 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte mit Ausnahme der Widerklage zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 27. September 2019 ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung, hilfsweise außerordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer notwendigen Auslauffrist mit Ablauf des 30. April 2020 sowie für den Fall des Obsiegens über die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 148.800,00 Euro nebst Zinsen.

Der am 0.0.1965 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als Vertriebsleiter DX („Head of Key Account Manager“) am Standort F. zu einem Bruttojahresgehalt von zuletzt 148.800,00 Euro. Daneben erhält er noch weitere Vergütungsleistungen, u.a. eine variable Vergütung, die sich nach dem Erreichen geplanter Ziele richtet (vgl. hierzu Anlage B 3, Bl. 276 f. der erstinstanzlichen Akte). Für dienstzeitabhängige Sozialleistungen gilt als Eintrittsdatum der 25. Mai 1989. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau arbeitet im sozialen Bereich mit einer Arbeitszeit von 28 Stunden pro Woche. Die Kinder sind nicht mehr unterhaltsberechtigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern Anwendung. Dieser sieht in Nr. 4.4 einen Sonderkündigungsschutz mit folgendem Inhalt vor: „Einem Beschäftigten, der das 53., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens 3 Jahre angehört, kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. (…).“

Der Kläger unterzeichnete am 28. Januar 1999 eine Zusatzvereinbarung betreffend den Geheimschutz (Anlage B 2, Bl. 141 der erstinstanzlichen Akte). Das Arbeitsverhältnis richtete sich zuletzt nach dem Anstellungsvertrag vom 2. Februar 2012 (Anlage K 1, Bl. 12 ff. der erstinstanzlichen Akte).

Die Beklagte gehört zur A. Group und hat ihren Sitz in T. („Standort O.“). Sie ist spezialisiert auf militärische Luftfahrt, militärische und zivile Raumfahrtsysteme sowie Sensoren und Kommunikationstechnologie für Verteidigung und Sicher[…]


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