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Bußgeldverfahren – Verneinung einer Täterschaft nach Vergleichsbetrachtung eines Lichtbilds

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OLG Bamberg – Az.: 3 Ss OWi 870/18 – Beschluss vom 10.07.2018

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 09.02.2018 aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h, begangen als Führer eines Kfz am 14.07.2017 um 07.46 Uhr, mit Urteil vom 09.02.2018 freigesprochen, weil es aufgrund eines Vergleichs des Messbilder mit dem Betroffenen zu der Überzeugung gelangte, dass dieser nicht der Fahrer des Fahrzeugs war. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde, die sie mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge – zumindest vorläufigen – Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht mehr bedarf. Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Aufhebung, weil die Darstellung der Gründe schon nicht den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) genügt und im Übrigen die Beweiswürdigung grundlegende Rechtsfehler aufweist.

1. Kann sich ein Gericht nicht von der Täterschaft eines Betroffenen überzeugen, ist zunächst der ihm zur Last gelegte Vorwurf aufzuzeigen. Sodann muss in einer geschlossenen Darstellung dargelegt werden, welchen Sachverhalt das Gericht als festgestellt erachtet. Erst auf dieser Grundlage ist zu erörtern, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Dies hat so vollständig und genau zu geschehen, dass das Rechtsbeschwerdegericht in der Lage ist nachzuprüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 24.05.2017 – 2 StR 219/16; 16.06.2016 – 1 StR 50/16 [jeweils bei juris]; 18.05.2016 – 2 StR 7/16 = wistra 2016, 401 und vom 05.02.2013 – 1 StR 405/12 = NJW 2013, 1106 = NStZ 2013, 334; OLG Bamberg, Beschl. v. 13.02.2017 – 3 Ss OWi 68/17 = Blutalkohol 54, 208; Urt. v. 12.11.2014 – 3 OLG 8 Ss 136/14 = OLGSt StPO § 267 Nr 27 – jeweils m.w.N.). Lassen sich ausnahmsweise überhaupt keine Feststellungen treffen, was im vorliegenden Verfahren aber von vornhere[…]


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