OLG Frankfurt am Mai, Az.: 21 W 82/16, Beschluss vom 21.07.2016
Leitsatz:
§ 1928 Abs. 3 BGB verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG
Die befristeten Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 17. Februar 2016 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 1) und 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 112.500 € festgesetzt.
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Gründe
I.
Der am … 1999 verstorbene Erblasser war ledig und kinderlos. Er hinterließ keine Verfügung von Todes wegen. Zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebende gesetzliche Erben zweiter und dritter Ordnung waren nicht vorhanden. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind jeweils Abkömmlinge der gesetzlichen Erben vierter Ordnung. Bei den Beteiligten zu 1) und 2) handelt es sich um Enkel einer Schwester des Großvaters des Erblassers mütterlicherseits. Demgegenüber ist der am … 2008 nachverstorbene Ehemann der Beteiligten zu 3) ein Sohn eines Bruders der Großmutter des Erblassers mütterlicherseits. Weitere zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebende Abkömmlinge der gesetzlichen Erben vierter Ordnung sind vorbehaltlich weiterer Ermittlungen von Amts wegen derzeit nicht bekannt, wobei hinsichtlich der Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers im Einzelnen auf Blatt 465 ff. d. A. verwiesen wird.
Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) am 23. April 2007 einen Erbschein, der sie als Erben zu jeweils 1/2 ausweist (Bl. 273 ff. d. A.). Im Zuge des Erbscheinsverfahrens wurde den Beteiligten zu 1) und 2) in Unkenntnis der Person des Ehemanns der Beteiligten zu 3) nach nicht weiter angegriffenem Vorbescheid ein Teilerbschein erteilt, worin den Beteiligten zu 1) und 2) ein Erbteil jeweils von zumindest 1/8 ausgewiesen wurde (Bl. 326 d. A.).
In der Folge regten die Beteiligten zu 1) und 2) an, den ihnen erteilten Erbschein einzuziehen, weil sie weiterhin der Auffassung waren, Erben zu jeweils 1/2 geworden zu sein. Die Anregung wies das Nachlassgericht mit Beschluss vom 23. April 2009 zurück (Bl. 352 f. d. A.). Eine hiergegen gerichtete sofortige B[…]