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Grunddienstbarkeit vor Anlegung der Grundbücher

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OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 124/21 – Urteil vom 12.11.2021

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.03.2021, Az. 9 O 320/19 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in der L.-Gasse 3 in W. in der Zufahrt/Einfahrt auf dem Flurstück 240 mit Pkw zu parken und es zu unterlassen, seinen jetzigen und künftigen Mietern des Grundstücks Flst. Nr. 240 ein Pkw-Stellrecht in der Zufahrt/Einfahrt auf dem Flurstück 240 einzuräumen.

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 50.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu drei Monaten im Einzelfall angedroht.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich der Wert des Rechts nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Hiernach bemisst sich der Streitwert des Hauptsacheantrags nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit mit dem von ihr beanspruchten Umfang für das Grundstück des Klägers hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18.7.2013 – V ZR 3/13, juris Rn. 5 f.). Angesichts der weitgehenden Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks als Pkw-Stellplatz, die von Klägerseite geltend gemacht wird, schätzt der Senat diesen Wert auf 10.000 €. Ob dem Hilfsantrag daneben ein eigenständiger Einzelstreitwert zukommt, kann offen bleiben, da über diesen nicht zu entscheiden war (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Gründe
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Sie streiten über ein Überfahrtsrecht über das Grundstück des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flst. Nr. 244, 242/1 und 241 in W., von denen das letztgenannte mit der Immobilie L.-Gasse 5 bebaut ist und die übrigen (Innen-)Hofflächen darstellen, auf denen sich teilweise Pkw-Stellplätze befinden. Das Grundstück Flst. Nr. 243, bei dem es si[…]


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