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MPU-Gutachtensaufforderung – Trunkenheitsfahrt mit BAK 1,75 ‰ – Fristverlängerung

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VG Bayreuth – Az.: B 1 S 19.995 – Beschluss vom 14.11.2019

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der am … 1957 geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.

Aus der vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Kopie der Akten der Staatsanwaltschaft … und dem darin enthaltenen Polizeibericht vom 30. Januar 2019 geht hervor, dass der Antragsteller am 30. Januar 2019 gegen 20:50 Uhr im … Ortsteil … mit einem Lkw rückwärts aus einem Grundstück gefahren sei, eine öffentliche Straße überquert habe und den Lkw in eine auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegende Garage geparkt habe. Unmittelbar nach dem Einparkvorgang habe eine allgemeine Verkehrskontrolle des Fahrzeugführers stattgefunden. Beim Antragsteller seien hierbei ein starker Alkoholgeruch und eine verwaschene/lallende Aussprache zu erkennen gewesen. Die Finger-Finger-Prüfung und Finger-Nasen-Prüfung sei unsicher gewesen. Ein freiwilliger Atemalkoholtest sei gegen 20:58 Uhr durchgeführt worden. Hierbei sei eine Atemalkoholkonzentration von 0,81 mg/l festgestellt worden. Eine freiwillige Blutentnahme im Krankenhaus … um 21:26 Uhr habe einen Blutalkoholgehalt von 1,75 Promille ergeben. Ein von der Staatsanwaltschaft … eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr sei mit Verfügung vom 17. Mai 2019 gegen die Zahlung einer Geldauflage von 2.500,00 EUR nach § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt worden.

Unter dem 16. Juli 2019 – zugestellt am 18. Juli 2019 – forderte das Landratsamt den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV bis zum 18. September 2019 auf. Die Anordnung enthielt einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV. Aufgrund der Trunkenheitsfahrt vom 30. Januar 2019 und einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille bestünden Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Gutachten solle daher folgende Fragen beantworten:

„1. Liegen bei Herrn … körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können?

2. Ist insbesondere von Herrn … nicht zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeintr[…]


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