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Fahrerlaubnisentziehung wegen nicht beigebrachten Fahreignungsgutachten

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 21.2536 – Beschluss vom 12.11.2021

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L.

Im Dezember 2020 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass die Polizei beim Antragsteller bei einer Verkehrskontrolle am 30. Oktober 2020 um 20:00 Uhr drogentypische Auffälligkeiten festgestellt hatte und ein Urintest positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) verlaufen war. Die um 20:57 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach dem toxikologischen Gutachten des Universitätsklinikums Bonn vom 25. November 2020 1,0 ng/ml THC und 4,4 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Während der ärztlichen Untersuchung hatte der Antragsteller angegeben, zuletzt eine Woche vor dem Vorfall „drei Züge von einem Joint“ genommen zu haben. Er konsumiere „ca. einmal im Jahr THC“. Nach dem ärztlichen Bericht stand der Antragsteller deutlich bis mäßig unter Drogeneinfluss.

Mit Bußgeldbescheid vom 21. Dezember 2020 verhängte das Polizeiverwaltungsamt gegen den Antragsteller eine Geldbuße und einen Monat Fahrverbot wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels (THC).

Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 ordnete die Führerscheinstelle der Antragsgegnerin gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fähigkeit des Antrag- stellers an, den Cannabiskonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen, bis 19. April 2021 an.

Am 28. April 2021 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin einen Untersuchungsbericht der TÜV Süd Life Service GmbH (TÜV Süd) vom 20. April 2021 vor, wonach ein Urintest auf verschiedene Betäubungsmittel, darunter Cannabinoide, negativ ausgefallen sei. Am 19. Mai 2021 legte er eine Bestätigung des TÜV Süd über den Termin für ein verkehrspsychologisches Eingangsgespräch am 1. Juni 2021 vor und wies darauf hin, dass ihm aus persönlichen Gründen ein früherer Termin nicht möglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 12. Juni 2021 zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Vertretung an und beantragte Akteneinsicht.

Nach Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2021, auf das keine Reaktion erfolgte, entzog […]


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