BAG
Az.: 2 AZR 697/01
Urteil vom 05.12.2002
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der am 10. März 1970 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 23. August 1991 als Spinnmaschinenoperator im Werk H. beschäftigt. In diesem Werk beschäftigte die Beklagte ca. 1.000 Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für die Chemische Industrie Anwendung. Der Kläger erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 5 des Bundesentgelttarifvertrages der Chemischen Industrie. Bis Dezember 2000 arbeitete er in der Abteilung Nylon. Seine Aufgabe bestand im wesentlichen darin, Spinnmaschinen zu bedienen und zu kontrollieren.
Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 29. September 1994 zum 31. Oktober 1994 gekündigt hatte, schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Hamm (- 4 Ca 2030/94 -) einen Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus krankheitsbedingten Gründen zum 31. Oktober 1994 und die Wiedereinstellung des Klägers als Spinnmaschinenoperator zum 1. Mai 1995 vorsah. Nach Ziff. 3 des Vergleiches wurde die Dauer der Betriebszugehörigkeit des am 31. Oktober 1994 beendeten Arbeitsverhältnisses auf das neue Arbeitsverhältnis angerechnet.
Die Beklagte entschloß sich Ende 1996, die Nylonfaserproduktion zum 31. Dezember 2000 stillzulegen. Hiervon waren 497 Arbeitsplätze betroffen, davon mehr als 300 im Produktionsbereich.
Die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat schlossen am 23. März 1998 gemäß § 95 BetrVG in Ergänzung der Gesamtbetriebsvereinbarung G-6/81die Betriebsvereinbarung (im folgenden: BV Nr. 192/98) „zur Auswahl von Mitarbeiter-/innen für Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen gemäß Interessenausgleich Betriebsvereinbarung Nr. 187/97 vom 24. Juni 1997.“ Nach Ziff. V. der BV Nr. 192/98 wurden die Gruppen der vergleichbaren Arbeitnehmer zur Auswahl der Mitarbeiter in der Anlage I festgelegt. Innerhalb der gewerblichen Mitarbeiter unterfiel der Kläger der Gruppe „G 01“, die die Anlage I als […]