LSG Nordrhein-Westfalen – Az.: L 21 SB 164/16 – Urteil vom 21.09.2018
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.03.2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung durch das Sozialgericht (SG), bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festzustellen.
Die Klägerin ist im Kosovo im Jahr 1967 geboren. Anlässlich des dortigen Krieges siedelte sie Anfang 1990 mit ihrer Familie nach Deutschland über. Am 24.12.1995 erlitt sie bei einem Brand in der von der Familie bewohnten Asylbewerberunterkunft schwere Verbrennungen im Hals- und Brustbereich sowie an den oberen und unteren Gliedmaßen (insgesamt 28,5 % der Körperoberfläche, überwiegend III.-gradig). Drei der fünf Kinder der Klägerin kamen bei dem Brand zu Tode, der überlebende älteste Sohn erlitt schwerste Brandverletzungen. Die Klägerin wurde wegen der Brandverletzungen sowie eines Inhalationstraumas drei Monate stationär (u.a. mit Langzeitbeatmung) mit anschließender zweimonatiger stationärer Rehabilitation behandelt. Wegen der Verbrennungsfolgen (Versteifung in ungünstiger Stellung) musste der kleine Finger der linken Hand amputiert werden.
Den wegen der Brandverletzungen im Jahr 2000 erstmalig gestellten Feststellungsantrag lehnte das Versorgungsamt E wegen geduldeten, aber rechtswidrigen Aufenthaltes der Klägerin mit Bescheid von Juni 2000 ab.
Im April 2003 beantragte die Klägerin erneut die Feststellung eines GdB. Sie verwies auf ihre Verbrennungen (Verbrennungsfolgen), einen Zustand nach Extremtraumatisierung, Depressionen, Verlust des linken kleinen Fingers, chronische Kopfschmerzen sowie chronische Schmerzen. Ein Diplom-Sozialarbeiter wies darauf hin, dass die Klägerin angesichts der vorangegangenen Traumatisierung bis heute an den Folgesymptomen leide (Depressionen, Angstzustände, Überforderungssyndrome, starke innere Unruhezustände, Alpträume, Kopfschmerzen etc.). Das Versorgungsamt E holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein, u.a. des Facharztes für Neurologie Dr. T aus März 2003, der eine posttraumatische Belastungsstörung und eine chronifizierte Cephalgie diagnostizierte. Das Versorgungsamt E stellte sodann nach Aktenlage mit Bescheid vom 13.11.2003 einen GdB von 20 fest. Dem lagen „Verbrennungsfolgen mit posttraumatischen Belastungsstörungen und Depression“ […]