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Darlehensvertrag – Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages

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OLG Stuttgart – Az.: 6 U 250/18 – Urteil vom 19.11.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 3.9.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.490,19 Euro.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 9.3.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines teilweise durch ein Darlehen der beklagten Bank vom 5.7.2013 finanzierten PKW-Kaufs. Der Zinssatz für das Darlehen betrug 0%, auch Kosten oder Gebühren sind nicht angefallen. Das Darlehen ist zwischenzeitlich zurückgeführt und der Kläger hat das finanzierte Fahrzeug veräußert.

Der Kläger hat in erster Instanz gemeint, ihm habe ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zugestanden und die Widerrufsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Erteilung der insoweit erforderlichen Pflichtangaben nicht in Gang gesetzt worden; sein Widerruf sei daher wirksam gewesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da dem Kläger mangels Entgeltlichkeit des Darlehensvertrages ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht zugestanden habe und auch auf ein vertragliches Widerrufsrecht nicht geschlossen werden könne.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der jetzt erstmals meint, ihm habe ein Widerrufsrecht nach §§ 321d, 355 BGB zugestanden, da es sich beim streitgegenständlichen Darlehensvertrag um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt habe. Hilfsweise sei aber entgegen der Auffassung des Landgerichts auch von der Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auszugehen.

Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz, das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 03.09.2018 – Bm 6 O 209/18 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.490,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und bestreitet, d[…]


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