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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Verdachtskündigung wegen Arbeitgeberwechsel

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ArbG Erfurt – Az.: 4 Ca 863/21 – Urteil vom 17.11.2021

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 10.05.2021 nicht beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als stellvertretender Abteilungsleiter Interieur-Fertigung weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert beträgt 18.957,12 €.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen eine außerordentlich und hilfsweise ordentlich ausgesprochene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.06.2016 zuletzt als stellvertretender Abteilungsleiter Interieur-Fertigung mit einer Bruttomonatsvergütung i.H.v. …in Vollzeit beschäftigt.

Im Rahmen des elektronischen Lohnsteuerabzugsabgleichs für die Abrechnung des Monats April 2021 stellte die Beklagte fest, dass für den Kläger mit Wirkung zum 01.04.2021 ein Wechsel des Hauptarbeitgebers gemeldet wurde. Die zuständige Mitarbeiterin der Lohnbuchhaltung kontaktierte unverzüglich telefonisch den Kläger und fertigte hierüber eine Telefonnotiz, wie sie sich aus der Anlage B3 Bl. 82 d. A. ergibt. Im Anschluss an das Telefonat unterrichtete die Mitarbeiterin den Vorgesetzten des Klägers, .., welcher seinerseits den Generalbevollmächtigten der Beklagten … informierte. Dieser sprach den Kläger im Rahmen eines Telefonats am 06.05.2021 auf eine Nebenbeschäftigung an. Ihm gegenüber erklärte der Kläger, dass er keine Tätigkeit aufgenommen, keine Unterschrift geleistet habe und er sich die Ummeldung nicht erklären könne. Auch … fertigte über das Telefonat eine Gesprächsnotiz, wie sich aus Bl. 93 d. A. ergibt.

Mit Schreiben vom 10.05.2021 hörte die Beklagte den bei ihr existierenden Betriebsrat zur fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an. Gegenüber dem Betriebsrat begründete die Beklagte die Kündigung vor allem mit dem Wechsel der Haupttätigkeit, für den es – anders als bei bloßen Nebentätigkeiten – keinen Anspruch auf Zustimmung gebe; hieraus vermute die Beklagte den Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz und gegen das Konkurrenzverbot. Darüber … sein pflichtwidriges Verhalten abgestritten habe und dadurch das Vertrauen in ein korrektes dienstliches Verhalten unwiederbringlich zerstört sei. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf die Anl. B7 Bl. 89 – 91 d. A. verwies[…]


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