AG Fritzlar, Az.: 8 C 140/14 (15), Urteil vom 22.05.2015
Der Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Miete für die von ihm innegehaltene Wohnung in der … in … Knüllwald, bestehend aus 2 Zimmern, einer Abstellkammer, einer Küche, Flur, Dusche und Kellerraum (von bisher 162,00 €) auf 188,45 € zzgl. der Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von derzeit 120,00 € mit Wirkung ab dem 01.04.2015 zuzustimmen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung wird abgesehen gemäß § 313 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Umfang des von dem Beklagten erklärten Anerkenntnisses begründet, im Übrigen dagegen unbegründet und insoweit abzuweisen.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zustimmung einer Erhöhung der monatlichen Miete für die von ihm innegehaltene Wohnung in der … in … Knüllwald, bestehend aus 2 Zimmern, einer Abstellkammer, einer Küche, Flur, Dusche und Kellerraum (von bisher 162,00 €) auf 188,45 € zzgl. der Nebenkostenvoraus-zahlung in Höhe von derzeit 120,00 € mit Wirkung ab dem 01.04.2015 zu.
Der Beklagte hat den gegen ihn geltend gemachten Anspruch aus § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB insoweit gemäß § 307 ZPO teilweise anerkannt.
Ein über den anerkannten Betrag hinausgehender Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung steht dem Kläger dagegen nicht zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis für seine Behauptung, die ortsübliche Vergleichsmiete betrage für die streitgegenständliche Wohnung 194,35 € (4,27 € pro m2), nicht geführt (§ 286 ZPO).
Denn nach den überzeugenden Ausführungen des von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Mieten und Pachten Dipl.-Kfm. H A in seinen schriftlichen Gutachten vom 29.12.2014 und 23.02.2015 steht fest, dass der ortsübliche Mietzins für die streitgegenständliche Wohnung nur 188,45 € (4,14 € pro m2) beträgt.
Das Gericht konnte sich den Ausführungen des Sachverständigen A nur anschließen und hat sie uneingeschränkt seiner Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüchlichkeiten auf. Die gestellten Beweisfragen wurden unter vollständiger Ausschöpfung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes umfassend beantwortet. Zweifel an der inhaltlichen Ric[…]