Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-22 U 142/09
Urteil vom 12.03.2010
Gründe:
A.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ausgleich für von ihr im Außenverhältnis geleistete Mietzins- und Betriebskostenzahlungen für eine gemeinschaftlich angemietete Wohnung.
Mit Mietvertrag vom 02. November 1998 (Bl. 4 ff. GA) mieteten die Parteien – zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet – gemeinsam eine Wohnung in ….. Mietbeginn war der 01. Januar 1999. Der monatliche Mietzins betrug 2.280,00 DM (1.165,75 EUR) einschließlich Betriebskostenvorauszahlung und Garagenmiete. Im Jahre 2001 erfolgte die Eheschließung.
Ende August 2004 zog der Beklagte in Folge einer Beziehungskrise aus der gemeinsamen Wohnung aus und bezog ein von ihm erworbenes Haus, welches zum Zeitpunkt des Erwerbs noch als gemeinsame Wohnung der Parteien vorgesehen gewesen war. Ende September 2004 sowie am 6.10.2004 (Bl. 35 GA) nahmen die Parteien Termine bei dem Zeugen Prof. Dr. F. war, die der Eheberatung dienten.
Eine Beendigung des Mietverhältnisses der Ehewohnung erfolgte trotz des Auszuges des Beklagten nicht, vielmehr bewohnte die Klägerin die Wohnung bis Ende August 2006 alleine weiter und bestritt sämtliche Kosten. Der Beklagte hatte der Vermietern bei seinem Auszug mitgeteilt, dass die Klägerin die Wohnung alleine weiter mieten werde.
Im Zeitraum zwischen Januar 2005 und August 2006 zahlte die Klägerin für die Wohnung 45.600,00 DM (23.314,91 EUR) an Miete. Darüber hinaus leistete sie für das Jahr 2005 eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 289,55 EUR.
Die Vermieterin behielt bei der Beendigung des Mietverhältnisses einen Betrag von 400 € ein, weil ein Safeschlüssel nicht zurückgegeben werden konnte (Bl. 66 GA).
Mit Schreiben vom 21. August 2008 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 17. Oktober 2008 vergeblich zur Zahlung von 50% des von ihr im oben genannten Zeitraum gezahlten Mietzinses und der von ihr geleisteten Betriebskostennachzahlung sowie zur vollständigen Erstattung des seitens der Vermieterin einbehaltenen Teiles der Mietkaution in Höhe von 400,00 EUR auf.
Sie ist der Ansicht gewesen, eine Kündigung des Mietverhältnisses sei ihr rechtlich nicht möglich gewesen, da es hierzu der Mit[…]