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Rechtsanwälte Kotz GbR

Impfung gegen COVID-19 bei einem 12-jährigen Kind

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AG Siegburg – Az.: 315 F 22/21 – Beschluss vom 01.12.2021

Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) für das Kind A, geboren am XXX, wird auf die Antragstellerin und Kindesmutter übertragen.

Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern leben getrennt. Ihre inzwischen 12-jährige Tochter A wohnt im Haushalt der Mutter. Dort leben auch ihr Stiefvater und ihre beiden jüngeren Halbgeschwister.

Zwischen den Eltern besteht Uneinigkeit, ob A gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) geimpft werden soll. Während sich ihre Mutter unter Hinweis auf die aktuelle Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut für eine solche Impfung ausspricht, wendet sich ihr Vater gegen eine solche Impfung unter anderem mit der Begründung, dass mögliche Langzeitwirkungen des empfohlenen Impfstoffes bislang unbekannt seien und die gesundheitlichen Risiken der Impfung derzeit deren Nutzen überstiegen. Zudem zweifele er daran, dass die Impfquote Einfluss auf das (weitere) Infektionsgeschehen in der Bevölkerung habe.

Die Mutter beantragt deshalb, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Impfung von A gegen COVID-19 zu übertragen.

Sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand verweisen auf den inzwischen gefestigten Wunsch von A, geimpft zu werden. Insoweit wird auf ihre Berichte vom 20.10.2021 und 28.10.2021 verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das schriftliche Vorbringen der Beteiligten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

(Symbolfoto: Prostock-studio/Shutterstock.com)

Die Entscheidung beruht auf § 1628 S. 1 BGB.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Zu den einzelne[…]


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