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Bußgeldverfahren wegen unerlaubter Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

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OLG Bamberg – Az.: 3 Ss OWi 1488/13 – Beschluss vom 28.01.2014

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 20.06.2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene wegen eines Falls der vorsätzlichen Beschäftigung von vier Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung zu einer Geldbuße von 7.200 Euro verurteilt wird.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Lisa-S /Shutterstock.com

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung in vier Fällen (§ 284 Abs. 1 a.F. i.V.m. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) zu vier Geldbußen von jeweils 1.800 Euro verurteilt. Dabei ist das Amtsgericht von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Betroffene ist Geschäftsführer der O-GmbH, die in P. die Lokale Molly-Bar und Midi-Bar betreibt. In den Striptease-Lokalen Molly-Bar und Midi-Bar beschäftigte der Betroffene seit verschiedenen Zeitpunkten im Jahre 2011 u.a. 4 weibliche rumänische Staatsangehörige in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als Tänzerinnen und Animierdamen. Wie er wusste, verfügten diese nicht über die erforderliche Arbeitserlaubnis. Der Betroffene ging nach Auffassung des Amtsgerichts nicht widerlegbar zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme der Zeuginnen davon aus, dass diese keiner Arbeitserlaubnis bedürften, da sie für ihre Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet hatten. Am 10.01.2013 wurde dem Verteidiger des Betroffenen der diesem Verfahren zugrunde liegende Bußgeldbescheid zugestellt, gegen den namens des Betroffenen noch am selben Tag Einspruch eingelegt wurde. Trotz Kenntnis des Inhalts des Bußgeldbescheids beschäftigte der Betroffene die Tänzerinnen mit unveränderten Bedingungen bis zur Hauptverhandlung weiter. Das Amtsgericht hat die Meinung vertreten, dass der Betroffene trotz eines bis 10.01.2013 andauernden Verbotsirrtums wegen der bis zur Hauptverhandlung erfolgten Beschäftigung der vier Frauen aufgrund des vorliegenden Bußgeldbescheids sanktioniert werden könne. Demgegenüber ist der Betroffene der Auffassung, dass er allenfalls in einem gesonderten Verfahren aufgrund eines gesonderten Bußgeldbescheids verurteilt werd[…]


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