Foult ein Fußballspieler einen Mitspieler grob sowie unsportlich (Hineinspringen mit gestrecktem Bein) und hat er seinem verletzten Mitspieler vorher damit gedroht, ihm die „Beine zu brechen“ so muss die Privathaftpflichtversicherung des Fußballspielers nach § 103 VVG („Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.“) keine Leistungen erbringen, da die Verletzung des Mitspielers vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt worden ist. Nach den FIFA-Richtlinien für Schiedsrichter liegt ein grobes Foul vor, wenn ein Spieler, der im Kampf um den Ball von vorne, von der Seite oder von hinten mit einem oder beiden Beinen in einen Gegenspieler hineinspringt und durch übertriebene Härte die Gesundheit des Gegners gefährdet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2012, Az.: 9 U 162/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Grobe Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber, dessen Repräsentanten, dem unmittelbaren Vorgesetzten oder auch einem Kollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Treuepflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an sich geeignet eine verhaltensbedingte […]