Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit einer Abtretungserklärung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Hamm – Az.: 20 U 13/20 – Beschluss vom 16.06.2020

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 21.11.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerinnen fordern als Trocknungs- / Reparaturunternehmen aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers von der Beklagten insbesondere Vorschusszahlung auf Wiederherstellungskosten für einen Leitungswasserschaden aus Juli 2018, der am 27.07.2018 angezeigt wurde.

Die Abtretungserklärung des Versicherungsnehmers bezüglich „Schadentag: 27.07.2018, Vers-Nr. […], Schaden-Nr. […]“ der Beklagten lautet (Anl. K2, Bl. 33 der elektronischen Gerichtsakte 1. Instanz [im Folgenden: eGA I-33] = GA 17):

„Meine/Unsere Ansprüche gegen [die Beklagte] trete/n ich/wir bis zur Höhe der versicherten Forderung und einschließlich der Verzinsung der Entschädigung ab Fälligkeit der Geldleistung aus dem Versicherungsvertrag an die [Klägerin zu 1] und die [Klägerin zu 2] an Erfüllung statt ab und weise/n den Versicherer unwiderruflich an, insoweit Zahlungen ausschließlich an die [Klägerin zu 1] und die [Klägerin zu 2] zu leisten. Die Abtretung enthebt mich/uns der Notwendigkeit, die Kosten für die Wiederherstellung und Sanierung vorzulegen.“

Die Beklagte lehnte Leistungen mangels Fälligkeit im Hinblick auf die Nichterfüllung der Mitwirkungsobliegenheit ab. Zudem meint sie, die Abtretungsvereinbarung sei unwirksam.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Abtretungsvereinbarung unwirksam sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und der genauen Argumentation des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (eGA I-262 ff. = GA 149 ff.) verwiesen.

Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 58 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz [im Folgenden: eGA II-58 ff.]) verwiesen.

Die Klägerinnen beantragen unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. die[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv