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Schmerzensgeld wegen Quarantäne nach Rückreise aus Risikogebiet

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LG Frankfurt – Az.: 2-04 O 165/21 – Urteil vom 12.12.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
(Symbolfoto: Ranta Images/Shutterstock.com)

Die Kläger beanspruchen von dem beklagten Land jeweils die Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer von ihnen behaupteten Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit ihrer mehrtägigen Absonderung infolge der Corona-Pandemie nach ihrer Einreise aus Griechenland.

Das beklagte Land erließ am 26.11.2020 eine Corona-Quarantäneverordnung. § 1 dieser Verordnung regelte:

(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich

1. … oder

2. im Übrigen für einen Zeitraum von zehn Tagen

nach der Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den zur Absonderung verpflichteten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Nach § 3 Abs. 4 dieser Verordnung konnte die zehntägige Absonderung vorzeitig für Testungen ausgesetzt werden.

Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung endete die Absonderung frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in eine[…]


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