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Radfahrerin (hier: 9 Jahre)- Pkw-Fahrerin hat bei Unfall idR Mitverschulden!

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 Oberlandesgericht Celle
Az.: 14 U 117100
Verkündet am 10.05.2001
Vorinstanz: LG Stade – Az.: 5 O 436/98

In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. März 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer: 8.823,09 DM.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht ihre 40 %ige Mithaftung gemäß §§ 7, 18 StVG für die Behandlungskosten festgestellt, die der Klägerin aufgrund der Verletzungen der bei ihr versicherten X entstanden sind, die diese als seinerzeit knapp 9 jährige Radfahrerin am 26. Juni 1997 gegen 15:00 Uhr bei dem Zusammenstoß mit dem von der Beklagten zu 1 gesteuerten Pkw Fiat Uno der Beklagten zu 2 erlitten hat.
Der Berufung ist allerdings einzuräumen, dass sich – anders als das Landgericht dies getan hat – ein Verschulden der Beklagten zu 1 am Zustandekommen des Unfalls nicht feststellen lässt. Selbst wenn die Beklagte zu 1 zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h gefahren ist und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, kann nämlich keine Ursächlichkeit dieses Fehlverhaltens für die Kollision mit der Radfahrerin festgestellt werden. Wie der gerichtlich bestellte -Sachverständige in seinem Gutachten vom 13. Dezember 1999 festgestellt hat, wäre der Unfall auch bei einer von der Beklagten zu 1 gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h jedenfalls dann nicht vermeidbar gewesen, wenn sich die Radfahrerin dem späteren Unfallort mit einer hohen Annäherungsgeschwindigkeit von maximal 20 km/h genähert hat. Dass X auf ihrem Fahrrad eine so niedrige Geschwindigkeit eingehalten hat, dass der Unfall für die Beklagte zu 1 vermeidbar gewesen wäre, vermag die für ein Verschulden der Beklagten zu 1 beweisbelastete Kläg[…]


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