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Beweiskraft Eintragungsvermerk mit Inhalt Ohne Eigentumswechsel umgeschrieben

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OLG Nürnberg – Az.: 15 W 3296/21 – Beschluss vom 09.12.2021

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‒ Grundbuchamt ‒ Straubing vom 10.06.2021, Az. PL-534-11, wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 24.525 €.
Gründe
I.

Im Grundbuch des Amtsgerichts Straubing von P… ist der „V… bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der Anwesen Hs. Nr.“ 1, 2 und 4 bis 44 in P… als Eigentümer der im Band … auf Blatt … geführten Grundstücke eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 02.12.2019 veräußerte der „V…“ eine „amtlich noch zu vermessende Teilfläche im Ausmaß von ca. 10.000 m²“ an die Beschwerdeführerin. Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums bewilligte der Verkäufer und beantragte der Käufer in der Urkunde „am Stammgrundbesitz“ eine Vormerkung zugunsten des Käufers einzutragen. Dem Kaufvertrag ist als Anlage eine „Zusammenstellung der Hausnummern des V…, nach dem Flurbereinigungsverfahren … (…)“ des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Straubing vom 16.09.2019 beigefügt. In dieser Aufstellung wird der jeweiligen „Hausnummer nach Grundbuch“ eine „aktuelle Flurstücksnummer“ und eine „aktuelle Lagebezeichnung“ in Form einer Adresse zugeordnet. Die Eigentümer der angeführten Flurstücke sollen die Urkunde vom 02.12.2019 unterschrieben oder nachträglich genehmigt haben.

Mit Schreiben vom 16.12.2020 legte die Urkundsnotarin eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vom 02.12.2019 zur Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Beschwerdeführerin vor.

Am 09.03.2021 wies das Amtsgericht ‒ Grundbuchamt ‒ Straubing auf das Bestehen eines Eintragungshindernisses hin. Die Ermittlung der Personen, welche die Eintragung der Auflassungsvormerkung bewilligen müssten, sei anhand der vorgelegten Zusammenstellung nicht möglich. Weil infolge der „heutzutage (…) inhaltlich unzulässigen“ „subjektiv-dingliche[n] Eigentümereintragung“ Ähnlichkeit mit einer Grunddienstbarkeit bestehe, müssten in analoger Anwendung der für diese geltenden Vorschriften auch die Eigentümer aller von den berechtigten Grundstücken abgeschriebener Teilflächen bewilligen. Denn die „berechtigten Eigentümer [seien] die Eigentümer der Hausnr. zum Zeitpunkt ihrer Eintragung und nicht e[…]


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