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Grundstückskaufvertrag – Nachzahlungspflicht bei Nutzungsänderung des Grundstücks

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Nachzahlungspflicht bei Änderung der Grundstücksnutzung: Ein Urteil mit weitreichenden Folgen
Eine kürzlich erlassene Entscheidung hat weitreichende Implikationen für den Grundstückskaufvertrag und die damit verbundenen Verpflichtungen. Das Urteil befasst sich mit der Frage, inwieweit eine Nachzahlungspflicht bei Nutzungsänderung des Grundstücks entstehen kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 162/20 >>>

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Ein komplexer Sachverhalt
Das Urteil stammt von einem Fall, in dem sich Käufer und Verkäufer eines Grundstücks in Bezug auf die Nachbewertungsforderung nicht einig wurden. Hierbei handelt es sich um den verbleibenden Betrag nach der Änderung der Nutzungsart des Kaufgegenstands. Nachdem eine Einigung ausblieb, sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger die endgültigen Beträge festlegen.

In diesem speziellen Fall ging es um eine Änderung der Nutzung von Windenergieanlagen auf dem gekauften Grundstück. Die Streitigkeit entstand, weil der Verkäufer des Grundstücks eine Erhöhung des ursprünglich ermittelten Entschädigungsbetrages forderte. Diese Erhöhung basierte auf der Begründung, dass während des im Kaufvertrag genannten Zeitraumes weitere oder leistungsstärkere Windenergieanlagen errichtet wurden.
Rechtliche Fragen und Gerichtsentscheidung
Das Gericht beurteilte diese Forderung als Preishauptabrede, die nicht kontrolliert werden kann. Es wurde argumentiert, dass das Potenzial für eine Wertsteigerung aufgrund der Nutzungsänderung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von beiden Parteien erkannt wurde. Daher ist die Entscheidung, die Höhe des zu zahlenden Preises festzulegen, grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.

Andererseits, wenn der Kaufpreis fest vereinbart ist und eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung des Käufers vorgesehen ist, die an ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Käufers anknüpft, wird diese Verpflichtung nicht als Teil der Preisabsprache angesehen, sondern als Mittel, das künftige Verhalten des Käufers zu beeinflussen.
Schlussfolgerung und Implikationen
In diesem Fall wurde entschieden, dass die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Käufers darstellt. Denn sie versucht, durch einseitige Vertragsgestaltung eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Diese Entscheidun[…]


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