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Tätowierung bei Freestyle mangelhaft – Anspruch auf Schadensersatz?

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LG Köln – Az.: 4 O 94/19 – Urteil vom 22.12.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine klägerseits behauptete defizitäre Werkleistung des Beklagten auf den Körper des Klägers.

Der Kläger ließ sich ursprünglich auf den rechten Oberarm ein sogenanntes „Tribal“, einen Pantherkopf und einzelne Buchstaben tätowieren. Der Kläger suchte den Beklagten im April 2018 in seinem Tätowierstudio in Brühl auf, um sich bezüglich eines Cover-Ups für die bestehende, oben genannte Tätowierung beraten zu lassen. Er wünschte, die Tätowierung grundsätzlich als Tribal bestehen zu lassen, allerdings sollten diese durch entsprechende Schattierungen einen 3D- Effekt erhalten und dadurch plastischer wirken. Die Parteien vereinbarten eine Bezahlung i.H.v. 300,00 EUR pro Sitzung. Der Kläger unterzeichnete ferner eine Einverständniserklärung. Der Kläger zahlte zudem die vereinbarte Anzahlung i.H.v. 600,00 EUR.

In der zweiten Sitzung erstellte der Beklagte auf dem Oberarm einen flächigen „Malgrund“, die aufgetragene Farbe sollte nach drei Monaten Abheilung heller werden.

Nach zwei Sitzungen sollte das geplante Cover-Up geändert werden in Gestalt von Engelsflügeln. Dies wurde ebenso nach zwei Sitzungen abgebrochen.

Weil der Kläger weiterhin mit der Arbeit nicht zufrieden war, erklärte er die Zusammenarbeit für beendet. Am 18.09.2018 wurde der Beklagte angeschrieben und zur Rückzahlung der Anzahlung i.H.v. 600,00 EUR sowie zur Freistellung der erforderlichen Kosten der Mangelbeseitigung aufgefordert (Anlage K17). Am gleichen Tage erklärte der Kläger dem Beklagten persönlich den Rücktritt.

Der Kläger suchte das I auf, um sich hinsichtlich einer Laserbehandlung zur Entfernung des Tattoos beraten zu lassen (Kostenvoranschlag von 27.10.2018, Anlage K14). Für die Untersuchung musste der Kläger 46,00 EUR aufwenden (Anlage K15). Alternativ suchte er die H Studios in Köln wegen einer Cover-Up-Lösung auf, wo man ihm das C Tattoo Studio in Wesseling empfahl. Gemäß Kostenvoranschlag vom 07.11.2018 wurden 25 Stunden à 150,00 EUR, also ein Gesamtbetrag von 3.750,00 EUR veranschlagt (Anlage K16).


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