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Corona-Pandemie – Absage einer Hochzeit – trotzdem Mietzinszahlungspflicht?

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LG München I – Az.: 29 O 8772/20 – Urteil vom 29.04.2021

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 7.363,04 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.363,04 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Mietzins nach einer abgesagten Hochzeitsfeier.

Mit einem am 24.08.2018 als „Mietvertrag“ bezeichneten Dokument vereinbarten die Parteien die Durchführung der Hochzeitsfeier der beiden Beklagten auf … am 20.06.2020 (Anlage K1). Auszüge des Vertrags lauten:

„2. MIETZWECK:

Die Vermietung erfolgt zum Zwecke einer Hochzeitsfeier (…)

4. MIETZINS

Der Mietzins für die Mietzeit beträgt 7890,00 Euro (Mietzins inkl. Nebenkosten).

(…) 100% des Mietpreises, also 7890,00 Euro sind bis spätestens 1. April 2020 auf das Konto des Vermieters (…) zu überweisen.

Kann die Veranstaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters liegen, nicht stattfinden, sind neben der Miete auch die vereinbarten Nebenkosten abzüglich nicht angefallener und ersparter Kosten zu bezahlen.“

Mit E-Mail vom 04.02.2020 übersendete der Kläger den Beklagten ein Hochzeitsprotokoll, um die Hochzeit passend vorbereiten zu können (Anlage B5). Mit E-Mail vom 01.04.2020 gingen die Beklagten auf den Kläger zu, um ihre Einschätzung hinsichtlich der zwischenzeitlich weltweit ausgebrochenen Corona-Pandemie mitzuteilen. Sie schlugen vor, die Entscheidung zur Durchführung der Hochzeit „bis auf Weiteres aufzuschieben und die Situation im Verlauf der kommenden Wochen neu zu bewerten“ (Anlage B1). Mit Rückantwort vom selben Tag zeigte der Kläger zwar Verständnis für die Situation, bestand jedoch auf die im Vertrag vereinbarte Zahlung zum angegebenen Termin. Gleichzeitig bot der Kläger den Beklagten an, die Hochzeit auf einen beliebigen Tag vom 01.07.2020 bis einschließlich 16.08.2020 zu verschieben oder auf einen Donnerstag im September 2020 oder in den Mon[…]


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