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Berufsunfähigkeitsversicherung – Umorganisation des Betriebes

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1585/21 – Urteil vom 22.02.2022

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25.06.2021 – 8 O 2896/15 – wird mit der Maßgabe, dass der Tenor klarstellend wie folgt gefasst wird, zurückgewiesen:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit 01.12.2015 und danach für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers, längstens bis zum Vertragsende zum 31.01.2027, zur monatlichen Zahlung der vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.091,00 € zuzüglich 545,50 € Bonusrente verpflichtet ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Rentennachzahlung in Höhe von 6.546,00 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger von der Pflicht zur Beitragszahlung während der Dauer der Berufsunfähigkeit seit August 2015 freizustellen und die für die Zeit seit Eintritt der Berufsunfähigkeit gezahlten Beträge in Höhe von 146,49 € monatlich an den Kläger zurückzuerstatten hat.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 867,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2015 durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigte des Klägers freizustellen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen trägt die Beklagte.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 81.389,58 € festgesetzt (1.635,50 € x 42 Monate = 68.691,00 €, 146,49 € x 42 Monate = 6.152,58 €, Zahlungsanspruch 6.546,00 €).
Gründe
I.

Der am 21.10.1966 geborene Kläger ist von Beruf Friseurmeister und schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 01.02.2002 eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, die zum 31.01.2027 planmäßig endet. Der Kläger ist seit 1993 als selbständiger Friseurmeister tätig. Zuletzt betrieb er von 2003 bis 2015 einen Salon, in dem er wechselnd ca. 15 bis 19 Mitarbeiter beschäftigte, darunter durchschnittlich drei Lehrlinge pro Jahr, zwei Rezeptionistinnen und eine Kosmetikerin. Zuletzt zahlte er Beiträge in Höhe von 146,49 € monatlich u[…]


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