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Wohnflächenabgabe in Inserat/Exposé – Haftung des Maklers

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LG München I, Az: 31 S 23070/14, Urteil vom 21.01.2016
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 05.11.2014, Az. 472 C 31122/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.360,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Miete für die Monate September bis November 2012 aus dem zwischen den Parteien am 27.08.2012 geschlossenen Mietvertrag geltend, abzüglich eines Gegenanspruchs des Beklagten in Höhe von 1.500,00 € für eine Einbauküche. Der Beklagte kündigte diesen Mietvertrag am 31.08.2012 und focht ihn zudem mit Schreiben vom 07.09.2012 wegen Täuschung über die tatsächliche Wohnfläche an. Widerklagend macht der Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe, hilfsweise Duldung der Wegnahme der besagten Einbauküche, hilfsweise Zahlung von 6.000,00 € für die Küche geltend.

Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts München vom 05.11.2014, Az. 472 C 31122/12, verwiesen.

Das Amtsgericht gab der Klage statt und führte zur Begründung an, dass das eingeholte Sachverständigengutachten ergeben habe, dass die Wohnfläche tatsächlich den vorvertraglichen Angaben der Klägerin entsprach. Die Widerklage wies das Amtsgericht mit der Begründung ab, der allein in Betracht kommende Wegnahmeanspruch sei verjährt. Zudem sei die Widerklage unbegründet, da die Klägerin nicht mehr im Besitz der Küche sei und ein Zahlungsanspruch in Höhe von 6.000,00 € nicht bestehe, da die Küche lediglich 1.500,00 € wert sei.

Hinsichtlich der weiteren Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung und verfolgt den Klageabweisungsantrag sowie die Widerklage weiter. Er behauptet, die Maklerin habe ihm vor Vertragsschluss auf ausdrückliche Nachfrage telefonisch versichert, dass allein die oberirdische Wohnfläche der streitgegenständlichen Wohnung mehr als 150 m² betrage. Dies sei ausweislich d[…]


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