Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahlungs- und des Schadensersatzanspruchs eines Mobilfunkanbieters bei fristloser Vertragskündigung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Bremen, Az.: 9 C 187/18, Urteil vom 18.02.2019

1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerin EUR 205,88 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 29,99 seit dem 16.05.2017, auf EUR 38,99 seit dem 14.06.2017, auf EUR 29,99 seit dem 17.07.2017, auf EUR 32,49 seit dem 15.08.2017, auf EUR 42,49 seit dem 13.09.2017, auf EUR 29,99 seit dem 16.10.2017, auf EUR 23,99 seit dem 15.11.2017 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin ist nach bloßer Umfirmierung der ursprünglich als Firma „…“ registrierten juristischen Person aktivlegitimiert.

Der Beklagte schuldet Zahlung in Höhe von insgesamt 227,93 € (§§ 611, 612 BGB). Denn die geltend gemachten Forderungen für den Zeitraum 01.03.2017-30.09.2017 (Anlage K 2) auf Basis des Vertrags vom 19.11.2003 sind als solche nicht bestritten worden. Hinsichtlich der Bezahlung/Erfüllung wäre der Beklagte beweispflichtig (Palandt, 77. A., § 363, Rn. 1). Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands des Beklagten, dass das – unstreitig zunächst bestehende – Vertragsverhältnis zur Rufnummer … zum März 2017 (fristlos) gekündigt und also beendet worden sei. Mangels Beweisangebots bleibt der Beklagte insofern beweisfällig. Der Vortrag des Beklagten zu einer Kündigung vom 28.03.2017 (Anlage B1) betrifft ersichtlich ein anderes Vertragsverhältnis. Denn dort lautet die Kundennummer: „…“, während die hier streitgegenständlichen Abrechnungen (Anlage K2) auf die Kundennummer: „…“ abstellen; die Klägerin trug zu mehreren Schuldverhältnisses des Beklagten vor.

Allerdings schuldet der Beklagte nach Ansicht des erkennenden Gerichts keinen Schadensersatz in Höhe von 205,88 €. Denn anders als hinsichtlich des Erfüllungs-/Beendigungseinwands (s.o.) trifft die Klägerin bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzes nach §§ 626, 628 BGB) die volle Darlegungs- und Beweislast (Palandt, 77. A., § 628, Rn. 9). Insofern bleibt zu konstatieren, dass zwischen den Parteien der Kündigungszeitpunkt streitig ist. Das Anlagenkonvolut K 2 enthält gerade keine Schlussabrechnung, die auch die die Position Schadenersatz umfasste. Auch trägt die Klägerin zu zwei Kündigungserklärungen (vom 25.09.2017 und vom 09.11.2017[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv