Wird eine Reise infolge (bei Vertragsabschluss) nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Reisevertrag nach § 651j BGB kündigen. Höhere Gewalt wird definiert als ein außerordentliches Ereignis, das unverschuldet von außerhalb des Betriebskreises hereinbricht und unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Waldbrände und die damit verbundene Rauchentwicklung stellen zum Beispiel ein Ereignis höherer Gewalt dar. Der Reisende ist zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt, wenn die höhere Gewalt – hier die Waldbrände – eine erhebliche Gefährdung der Reise darstellen. Mit Gefährdung ist vor allem die Bedrohung der persönlichen Sicherheit des Reisenden zu verstehen. Diese liegt insbesondere bei einer Bedrohung des Reisenden an Leib und Leben vor (AG Köln, Urteil vom 06.06.2011, Az.:142 C599/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de Gerichtsurteil hebt Überleitungsbescheid mangels Bestimmtheit auf Im vorliegenden Fall ging es um die Anfechtung eines Überleitungsbescheids durch den Kläger, bei dem sein Pflichtteilsanspruch am Nachlass seines verstorbenen Vaters auf den Beklagten übergeleitet wurde, was vom Sozialgericht München (Az.: S 22 SO 336/13) als rechtswidrig eingestuft und aufgehoben wurde, während die […]