Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 3 Ss 143/01
Urteil vom 19.09.2002
Leitsatz:
Der Rechtsanwalt, der zunächst beide Eheleute aufgrund deren gemeinsamen Auftrags ausschließlich über die Voraussetzungen und die Herbeiführung der von beiden Eheleuten übereinstimmend gewollten einverständlichen Scheidung ihrer Ehe sowie den Unterhaltsanspruch beraten und den Unterhaltsanspruch berechnet hat, handelt nicht pflichtwidrig i.S.d. § 356 Abs. 1 StGB, wenn er später einen der Ehepartner vertritt und den Unterhaltsanspruch geltend macht.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe – 3. Strafsenat – hat in der Sitzung vom 19. September 2002 für R e c h t erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Juli 2001 nebst dem Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 08. Februar 2001 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Juli 2001 ist damit gegenstandslos.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e :
I.
KK wurde vom Amtsgericht – Strafrichter – Schwetzingen am 08.02.2001 wegen Parteiverrats zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je DM 200 verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten, mit der er seinen Freispruch, hilfsweise eine Verwarnung mit Strafvorbehalt erstrebte, änderte das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 30.07.2001 das Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 08.02.2001 im Rechtsfolgenausspruch dahin ab, dass der Angeklagte verwarnt wird und die Verurteilung zu einer Geldstrafe zu 90 Tagessätzen zu je DM 150 vorbehalten bleibt.
Hiergegen richtet sich zum Einen die form- und fristgerecht eingelegte, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten, mit der er nach wie vor seinen Freispruch erstrebt. Zum Anderen hat die Staatsanwaltschaft – beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch – gegen das Urteil Revision erhoben, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird; sie trägt auf Verwerfung der Revision des Angeklagten, Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch und Verurteilung des Angeklagten zu de[…]