BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 373/04
Urteil vom 16.11.2005
Vorinstanzen:
I. Instanz: AG Magdeburg, Az.: 10 C 4419/00, Urteil vom 05.05.2004
II. Instanz: LG Magdeburg, Az.: 2 S 263/04, Urteil vom 30.11.2004
Leitsatz:
a) Ein „anderer zwingender Grund“ i.S.d. § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV liegt auch dann vor, wenn der anteilige Verbrauch eines Nutzers infolge eines Ablesefehlers nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann.
b) Ist eine Vergleichsberechnung nach § 9 a Abs. 1 HeizkV nicht möglich, weil die hierfür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so kann der anteilige Verbrauch ausnahmsweise im Wege der Gradtagszahlmethode ermittelt werden.
c) Eine unter diesen Voraussetzungen erstellte Kostenabrechnung kann vom Nutzer nicht gemäß § 12 HeizkV um 15% gekürzt werden.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 30. November 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 5. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtsmittelzüge einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Heizkostenabrechnungen für die Jahre 1998 und 1999.
Seit dem 5. November 1996 haben die Beklagten von der Klägerin eine Wohnung in dem Anwesen S. in M. gemietet. Die Heizkörper der Wohnung der Beklagten sind mit geeichten elektronischen Messgeräten ausgestattet, die den Wärmeverbrauch fortlaufend erfassen und den Endwert eines Kalenderjahres jeweils automatisch abspeichern, sodass dieser Wert auch bei einer Ablesung im Laufe des folgenden Jahres mittels eines speziellen zusätzlichen Gerätes abgerufen und exakt festgestellt werden kann; er wird jedoch am Ende des Folgejahres durch den neuen Jahreswert „überschrieben“ und ist dann auch nicht mehr zu rekonstruieren. Auf dem Dis[…]