BayVGH – Az.: 11 CS 21.2385 – Beschluss vom 07.02.2022
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2021 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 6.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1940 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, C1 (Schlüsselzahl 171), BE, C1E, M, L (Schlüsselzahlen 174, 175) und T/S (Schlüsselzahl 181).
(Symbolfoto: sheris9/Shutterstock.com)Im Juli 2020 ging bei dem Landratsamt Weilheim-Schongau eine polizeiliche Mitteilung ein, wonach der Antragsteller am 13. Juni 2020 zwei Verkehrsunfälle innerhalb von zwei Stunden verursacht habe. Im ersten Fall sei er aus ungeklärter Ursache nach rechts von der Fahrbahn angekommen und gegen eine Straßenlaterne geprallt. Im zweiten Fall sei er bei einer Einfahrt in ein Grundstück mit der rechten Fahrzeugseite mit einem Hoftor kollidiert. Insbesondere im Rahmen der Aufnahme des zweiten Unfalls habe der Antragsteller altersbedingte geistige und körperliche Ausfallerscheinungen gezeigt und unschlüssige Ursachen zum Grund des Unfalls angegeben. Aufgrund seines vom Notarzt festgestellten unklaren Gesundheitszustands sei der Antragsteller ins Krankenhaus Schongau verbracht worden.
Mit Schreiben vom 14. August 2020 bat das Landratsamt den Antragsteller, zur Aufklärung, ob bei ihm eine fahreignungsrelevante Erkrankung vorliege, persönlich vorzusprechen und eine hausärztliche Stellungnahme zu etwaigen Erkrankungen bzw. Einschränkungen sowie ggf. zur Medikamenteneinnahme vorzulegen.
Der Antragsteller reichte daraufhin einen Medikamentenplan sowie ein ärztliches Attest vom 22. August 2020 ein, in dem u.a. die Diagnosen Herzinsuffizienz bei KHK, Vorhofflimmern, Z.n. Mitralklappenersatz nach Endokarditis (aktuell kardial kompensiert) sowie chronische Niereninsuffizienz (aktuell kompensiert) genannt werden.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, ein Gutachten eines Arztes einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Zu klären […]