VG Oldenburg – Az.: 7 B 392/20 – Beschluss vom 26.02.2020
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 12. Februar 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Januar 2020 (Geschäftszeichen: 7 A 391/20) wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Eilantrag des Antragstellers ist begründet, weil seine in der Hauptsache erhobene Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Bescheid des Antragsgegners vom 30. Januar 2020) wohl voraussichtlich (nach derzeitiger Sach- und Rechtslage prognostiziert) Erfolg haben müsste und daher regelmäßig und auch hier sein Interesse am vorläufigen Beibehalten seiner Fahrerlaubnis und deren weiterer Ausnutzung im Straßenverkehr das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.
Der angegriffene Bescheid erweist sich als voraussichtlich rechtswidrig, weil der Schluss des Antragsgegners aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fahrerlaubnisrechtliche Nichteignung des Antragstellers hier im Einzelfall wahrscheinlich unzulässig vorgenommen und nach Auffassung des Gerichts rechtlich nicht möglich ist.
Denn die maßgebliche Voraussetzung für einen solchen Schluss, nämlich die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Aufforderung, ein Gutachten beizubringen, dürfte hier nicht erfüllt sein. Vielmehr ist diese entsprechende Aufforderung des Antragsgegners vom 14. November 2019 (Blatt 116 ff. Beiakte) wohl rechtswidrig.
Symbolfoto: Von mikeledray /Shutterstock.comDies ergibt sich wahrscheinlich schon daraus, dass sich bei der hier gegebenen Konstellation zum damaligen Zeitpunkt, zu welchem nämlich der gelegentliche Konsum des Antragstellers bereits feststand (so schon: Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 2019 im vorangegangenen Eilverfahren 7 B 1291/19), eine weitere Nachfrage nach seinem Cannabiskonsum von vornherein verboten hätte und – insbesondere angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13/17 u.a. –, juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 17. September 2019 – 12 ME 100/19 –, juris) aus dem vergangenen Jahr zum Trennun[…]