Notarielle Urkunde für Zwangssicherungshypothek mit Unterwerfungserklärung
Das OLG Düsseldorf lehnte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ab, da die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Trotz fristloser Kündigung des Darlehens durch den Gläubiger und dem Vorliegen eines Vermögensverfalls des Schuldners, war der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens formal noch nicht fällig. Die strikte Auslegung der Vollstreckungsvoraussetzungen und die Begrenzung auf den Wortlaut der notariellen Urkunde waren ausschlaggebend für die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Antrag auf Zwangssicherungshypothek: Gläubiger beantragte eine Zwangssicherungshypothek aufgrund einer Forderung gegen einen Schuldner.
Grundbuchamtliche Zurückweisung: Das Grundbuchamt wies den Antrag aufgrund nicht erfüllter vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen zurück.
Vorzeitige Fälligkeit der Forderung: Trotz fristloser Kündigung des Darlehens durch den Gläubiger war der Anspruch formal noch nicht fällig.
Streng formale Auslegung: Das Gericht legte die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung und die Unterwerfungserklärung streng formal aus.
Unabhängigkeit der Unterwerfungserklärung: Die Unterwerfungserklärung ist unabhängig vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft zu betrachten.
Keine Berücksichtigung außerurkundlicher Umstände: Für die Auslegung der Unterwerfungserklärung dürfen keine außerhalb der Urkunde liegenden Umstände herangezogen werden.
Fehlende Vollstreckungsklausel: Zum Zeitpunkt des Beschlusses fehlte eine mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung der Forderung.
Endgültige Zurückweisung des Rechtsmittels: Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und wies das Rechtsmittel zurück.
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Zwangssicherungshypothek: Eine Form der Sicherungshypothek