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Fahrerlaubnisentziehung wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Fahreignung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 B 20.2996 – Urteil vom 17.10.2022

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. März 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2018 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zusammenfassung
Gericht entzieht Fahrerlaubnis wegen sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung.

Das Verwaltungsgericht München hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S vorgegangen war. Der Kläger hatte wegen sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung bereits eine Freiheitsstrafe erhalten. Die Beklagte hatte daraufhin den Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung abgelehnt. Später hatte der Kläger erneut eine Fahrerlaubnis beantragt, woraufhin die Beklagte ihn zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufforderte. Da der Kläger kein Gutachten vorlegte, entzog ihm die Beklagte die Fahrerlaubnis.

Das Gericht bestätigte nun die Entscheidung der Beklagten, da die begangenen Straftaten Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial und eine Neigung zur impulsiven Durchsetzung eigener Interessen lieferten. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei daher geeignet gewesen, die Fahreignung des Klägers zu klären. Das Gericht betonte zudem, dass die Tatzeitpunkte zwar lange zurücklägen, die Straftaten aber im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch verwertbar waren. Der Kläger hatte die Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit dem Argument angefochten, dass die Beklagte keine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet hatte, als er 2014 und 2016 die Verlängerung seines Personenbeförderungsscheins beantragte. Das Gericht wies diesen Einwand jedoch ab und stellte fest, dass die Anordnung im Ermessen der Beklagten lag und sie dieses fehlerfrei ausgeübt hatte
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S.

Im Mai 2008 erhielt die Beklagte eine polizeiliche Auskunft, aus der sich u.a. ergibt, dass gegen den Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt auch Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung war, wegen sexueller Nötigung/Vergewaltigung (Tattag 24.1.2008) eines Fahrgastes ermittelt wurde und sich i[…]


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