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Prüfungsumfang eines Fahrzeugführers vor Fahrtantritt

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Oberlandesgericht Jena – Az.: 2 OLG 181 SsBs 27/16 – Beschluss vom 01.06.2016

Das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 24.11.2015 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Weimar zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 24.11.2015 wurde der Betroffene wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 460,00 EUR verurteilt, wobei er es als Fahrzeugführer unterließ, Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, durch geeignete Mittel, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug zurückzuhalten, zu sichern und er jeweils tateinheitlich hierzu ein kennzeichnungspflichtiges Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern bzw. dessen Anhänger führte, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen und obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde.

In der Hauptverhandlung waren weder der Betroffene noch der Verteidiger anwesend.

In dem dem Betroffenen am 11.01.2016 zugestellten, mit vollständigen Gründen versehenen Urteil heißt es u.a.:

„Der Betroffene ist als Kraftfahrer berufstätig. Sein Familienstand ist unbekannt.

Weiterhin wurden beim Anhänger Mängel an der Bremsanlage festgestellt; die Feststellbremse war nicht funktionstüchtig.

Das Gericht folgt der Auffassung der Verwaltungsbehörde, dass der Betroffene die tateinheitlich begangene Ordnungswidrigkeit insgesamt fahrlässig begangen hat, wobei gerade im Hinblick auf die Verstöße gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung Bedenken bestehen, denn es musste sich beim Betroffenen aufdrängen, dass das Fahrzeug infolge der Mängel an der Feststellbremse sowie an der Anhängerzuggabel und dem Stützrad verkehrsunsicher war.

Das Gericht hielt daher nach Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände eine Geldbuße in Höhe von 460,00 EUR erforderlich, aber auch angemessen.“

Die am 12.01.2016 eingelegte Rechtsbeschwerde begründete der Betroffene mit am 02.02.2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz mit der Verletzung materiellen Rechts und der allgemeinen Sachrüge. Mit Schriftsatz vom 18.05.2016 erwiderte der Betroffene auf die Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 11.05.2016 und führte ergänzend aus, dass die Feststellungen des Amtsgerichts den Verstoß gegen eine Vorschr[…]


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