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Geschwindigkeitsmessungen durch Vorausfahren – unterliegen strengen Vorgaben!

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Bayerisches Oberstes Landesgericht
Az.: 2 ObOWi 17/01 1/Str
Beschluss vom 26.07.2000

BESCHLUSS
Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat in dem Bußgeldverfahren
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 26. Januar 2001 einstimmig besch1ossen
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 26. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

G r ü n d e
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zur Geldbuße von 200 DM und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn. Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zum Erfolg; die Feststellungen und Erwägungen des Amtsgerichts sind unzureichend.
1. Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Betroffene fuhr am 29.10.1999 um 11.15 Uhr mit einem Pkw auf der Bundesstraße von C kommend in Richtung S. Im Gemeindebereich von S hielt er zwischen km 26,5 und 27,0 statt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eine Geschwindigkeit von 159 km/h ein. Unter Berücksichtigung einer Meßtoleranz von 10 % betrug die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit mindestens 143 km/h.
Die Geschwindigkeit wurde durch Vorausfahren mit einem Zivilfahrzeug der Polizei ermittelt, das mit einem Proof-Speed-Meßgerät ausgerüstet war und vom Zeugen PHM S gesteuert wurde. Der Zeuge verfolgte einen Pkw, dessen Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, und beobachtete die von ihm gefahrene Geschwindigkeit anhand des genannten Geräts. Die Geschwindigkeit des vom Betroffenen gesteuerten Pkw wurde durch „ständiges Blicken in den Rückspiegel festgestellt, wobei keine bemerkbaren Verlangsamungen des nachfahrenden Pkw festgestellt werden konnten“ (UA S. 3).
2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
a) Wie die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren is[…]


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