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Fahrerlaubnisentziehung wegen Unfallflucht nur bei bedeutendem Schaden

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LG Kaiserslautern
Az.: 5 Qs 72/12
Beschluss vom 25.06.2012

1. Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 08. Mai 2012 aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe
I.
Die Beschuldigte und Beschwerdeführerin befuhr am 06. März 2012 gegen 15 Uhr mit dem Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen …, die L 452 von E. kommend in Richtung K. In einer Linkskurve geriet die Beschwerdeführerin auf die Gegenfahrbahn und streifte den entgegenkommenden PKW der Zeugin S. Bei dem Unfall verursachte die Beschuldigte einen Sachschaden in Höhe von 2.445,- Euro. Die Beschwerdeführerin fuhr jedoch, ohne Feststellungen zu ihrer Person, ihres Fahrzeugs und der Art ihrer Beteiligung zu ermöglichen, weiter.
Mit angegriffenen Beschluss vom 08. Mai 2012 (Az.: 2a Gs 731/12) entzog das Amtsgericht Kaiserslautern der Beschuldigten gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012, bei Gericht eingegangen am 15. Juni 2012, hat die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 08. Mai 2012 (Az.: 2a Gs 731/12) Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, ein Schaden in Höhe von 2.445,01 € sei für einen Laien nicht erkennbar gewesen. Auch der den Unfall aufnehmende Polizist habe auf die Sicherstellung des Führerscheins am Unfallort auf Grund der nicht so hoch erscheinenden Schadenshöhe verzichtet. Die Beurteilung des Schadens sei nicht möglich gewesen, so dass auch die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht gegeben sein.
II.
Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO erfordert dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis auch nach Durchführung der Hauptverhandlung entzogen werden wird, §§ 69 StGB, 111a Abs. 1 S. 1 StPO. Der danach erforderliche hohe Grad der Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht die Beschuldig[…]


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