AG Zeitz, Az.: 13 OWi 732 Js 207681/15, Urteil vom 25.11.2015
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 160,- verurteilt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 24 StVG, 18 Abs.5, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr. 11.1.5.
Gründe
Symbolfoto: Flynt/Bigstock
I. Das Fahreignungsregister weist folgende Voreintragungen aus:
TatNr.: 1
Datum der Entscheidung: 16.07.2014
Datum der Rechtskraft 05.08.2014
Datum der Tat: 15.05.2014
Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 021 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 060 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 081 km/h.
Betrag des Bußgelds: 70,00 Euro
Tat Nr.: 2
Datum der Entscheidung: 01.12.2014
Datum der Rechtskraft 19.12.2014
Datum der Tat: 30.09.2014
Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 034 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 134 km/h.
Betrag des BuBgelds: 180,00 Euro
II. Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 16.03.2015 um 07:55 Uhr auf der BAB 9 in Richtung Berlin als Führer des PKW mit Anhänger mit dem Kennzeichen …… die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 24 km/h überschritten zu haben.
Dieser Vorwurf trifft zu.
Am 16.03.2015 um 07:55 Uhr fuhr der Betroffene auf der BAB 9 in Richtung Berlin als Führer des PKW mit Anhänger mit dem Kennzeichen …… Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Statt 80 km/h, die er hätte höchstens fahren dürfen, fuhr er mindestens 104 km/h schnell.
Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache zu äußern, weshalb er von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war.
Die Feststellung des vorstehenden Sachverhalts beruht im Übrigen auf dem Protokoll zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (Bl.2) und der Vernehmung der Zeugen PK S. und PKin M.
Beide […]