Oberlandesgericht Schleswig-Holsteinisches – Az.: 11 U 126/15 – Urteil vom 14.07.2016
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 09.10.2015 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 11.025,90 €.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen Verletzung einer notariellen Amtspflicht.
Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben mit Kaufvertrag mit Errichtungsverpflichtung vom 03.11.2001 von der H GmbH Miteigentumsanteile an einem noch zu errichtenden Wohnungseigentum in G. Der Vertrag wurde durch den Beklagten beurkundet. Der Kaufpreis wurde mit 460.000,00 DM angegeben. In § 11 des Vertrages wurde eine Auflassungsverpflichtung der H GmbH aufgenommen, wenn die Käufer ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllt haben und Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum abgenommen sind. Die Käufer bevollmächtigten die Verkäuferin damit, auch für sie – die Käufer – die Auflassung zu erklären. Die Verkäuferin ihrerseits bevollmächtigte zwei Angestellte des Beklagten „zur Abgabe aller Erklärungen, zu denen sie (also die Verkäuferin) bevollmächtigt worden ist“. Außerdem hieß es, der Beklagte habe seine Angestellten „bei der Ausübung der Vollmacht zu überwachen“ (§ 12 des Vertrages).
Die Kläger zahlten den überwiegenden Teil des Kaufpreises. Im Jahr 2011 betrug die Restforderung der H GmbH gegen die Klägerin und ihren Ehemann 8.231,80 €. Diese Forderung pfändete die Wohnungseigentümergemeinschaft G mit Pfändung- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 01.08.2011. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten an die WEG daraufhin 5.563,66 €. In Höhe von 2.668,14 € erklärten die Klägerin und ihr Ehemann die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen die WEG. Nachfolgend wandten sich die WEG und die Klägerin an den Beklagten und verlangten d[…]